a) Welchen Schutz genießen zivile Einrichtungen?
b) Welchen Schutz genießen die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte?
Es ist verboten, die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden, oder Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen, anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen ( Art. 54 II ZP I; Art. 14 ZP II). Sie dürfen ebenfalls nicht zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (Art. 54 IV ZP I).
Wenn die Objekte jedoch ausschließlich zur Versorgung der Streitkräfte verwendet werden, d. h. zur unmittelbaren Unterstützung einer militärischen Handlung, finden die Verbote keine Anwendung, falls die Zivilbevölkerung dadurch nicht einer Hungersnot ausgesetzt oder zum Weggang gezwungen wird (Art. 54 III lit. a-b ZP I).
c) Welchen Schutz genießen Kulturgut und Kultstätten?
Da geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, ist es verboten, feindselige Handlungen gegen sie zu begehen, sie zum Gegenstand von Repressalien zu machen oder zur Unterstützung von militärischen Einsätzen zu verwenden (Art. 53 ZP I; Art. 16 ZP II).