a) Wie muss die Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet behandelt werden?
Die Anwesenheit einer Zivilperson darf nicht dazu benutzt werden, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten; so dürfen sie nicht als "menschliche Schutzschilde" benutzt werden (Art. 28 GA IV; Art. 51 VII ZP I). Sie dürfen auch nicht als Geiseln genommen werden (Art. 34 GA IV).
b) Darf die Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet bleiben und dürfen gegnerische Zivilisten angesiedelt werden?
Den Zivilpersonen in besetzten Gebieten ist es freigestellt das besetzte Gebiet jederzeit zu verlassen (Art. 48 GA IV). Eine Zwangsumsiedlung durch die Besatzungsmacht ist ohne Rücksicht auf deren Beweggründe streng verboten (Art. 49 I GA IV). Allerdings darf die Besatzungsmacht eine Räumung gewisser Gebiet durchführen, wenn die militärische oder die Sicherheitslage dies gebietet (Art. 49 II GA IV). In einem solchen Fall hat die Besatzungsmacht für die Unterbringung, Verpflegung und Sicherheit der Zivilbevölkerung des geräumten Gebietes zu sorgen.
Weiterhin darf die Besatzungsmacht keine Zivilisten ihres eigenen Landes in die besetzten Gebiete verschleppen oder verschicken (Art. 49 VI GA IV).
c) Wie muss die Versorgung der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet gewährleistet werden?
d) Darf die Zivilbevölkerung zu Arbeiten gezwungen werden?
Der Einsatz von geschützten Personen zu Arbeiten ist genauen Regeln unterworfen. Man kann sie zur Arbeit heranziehen, wenn sie über 18 Jahre alt sind. Jedoch dürfen sie dabei nicht zu Arbeiten gezwungen werden, die im militärischen Zusammenhang stehen (Art. 51 II GA IV).
e) Welches Recht gilt für die Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet?
Nach einer Besetzung gilt das Recht des besetzten Staates grundsätzlich weiter. Die Besatzungsmacht kann jedoch Regeln suspendieren oder neue Bestimmungen schaffen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. (Art. 64 GA IV)
Eine Verurteilung kann nur aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgen. (Art. 33 I, 64-77 GA IV; Art. 75 IV ZP I; Art. 6 ZP II)