1. Wie sind verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten zu behandeln?
Geraten sie im Falle eines bewaffneten Konflikts in Feindeshand, werden sie zu Kriegsgefangenen (Art. 14 GA I; Art. 16 GA II). Vergeltungsmaßnahmen gegen verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldaten sind untersagt (Art. 46 GA I; Art. 47 GA II).
2. Wie sind schiffbrüchige, verwundete und kranke Soldaten zu bergen?
3. Wie müssen die verwundeten, kranken und schiffbrüchigen Soldaten gepflegt werden?
4. Welchen Schutz genießen Sanitätseinrichtungen, -personal und -transporte?
Ortsfeste (z. B. Krankenhäuser), mobile (z. B. Feldlazarette) Sanitätseinrichtungen, Sanitäter und Sanitätstransporte sind unter allen Umständen zu schonen. (Art. 19, 24, 35 I GA I; Art. 12; 21 ZP I; Art. 9 I; 11 ZP II) Dies schließt auch Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge samt deren Personal ein. (Art. 22, 24, 25, 36, 38, 39 GA II; Art. 22-24 ZP I; Art. 11 ZP II)
Sie sind deutlich mit dem jeweiligen Schutzzeichen, z.B. Rotes Kreuz auf weißem Grund, zu kennzeichnen. (Art. 38 GA I)
Gefangen genommenes Sanitätspersonal des Gegners erhält nicht den Status von Kriegsgefangenen, sondern wird, sofern es nicht zur medizinischen Versorgung der anderen Kriegsgefangenen benötigt wird, so schnell als möglich freigelassen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III)