a) Wie sind internierte Personen zu behandeln?
Kriegsparteien und neutrale Staaten haben die Möglichkeit, Personen aus Staaten, die am Konflikt beteiligt sind in Lagern zu internieren. (Art. 41; 78; 79 GA IV) Dies ist jedoch nur aus zwingenden Sicherheitsgründen zulässig.
Die Kosten für eine Internierung dürfen den Betroffenen nicht in Rechnung gestellt werden. Sofern Personen hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes von der internierten Person abhängig sind (z.B. Kinder), hat der Gewahrsamsstaat für sie zu sorgen. (Art. 81 GA IV)
b) Welchen Schutz genießen die Internierten?
Insassen von Internierungslagern sind soweit wie möglich vor den Auswirkungen von Kampfhandlungen zu schützen. (Art. 83, 88 GA IV) Die Unterbringung muss menschenwürdig sein. (Art. 85 II GA IV) Frauen und Männer sind getrennt unterzubringen (Art. 85 IV GA IV), Familien, insbesondere mit kleinen Kindern, gemeinsam (Art. 82 II, III GA IV).
Die Ernährung der Internierten muss ausreichend und nahrhaft sein. (Art. 89 GA IV) Die Bekleidung muss den Witterungsverhältnissen und Tätigkeiten angepasst sein. (Art. 90 GA IV)
Es muss durch den Gewahrsamsstaat angemessene Vorsorge für die medizinische Versorgung getroffen werden. (Art. 91 I, II GA IV) Es darf hierbei keine Ungleichbehandlung zwischen Internierten und der sonstigen einheimischen Bevölkerung geben. ( Art. 91 II GA IV) Einmal monatlich hat eine Untersuchung durch einen Arzt stattzufinden. (Art. 92 GA IV)
c) Dürfen die Internierten ihre Religion sowie geistige und körperliche Betätigungen ausüben?
Unabhängig davon, ob die Arbeit freiwillig oder unter Zwang erfolgt, muss eine angemessene Entlohnung gezahlt werden und es müssen zumutbare Arbeitsbedingungen herrschen. (Art. 95 IV GA IV)
d) Dürfen die internierten Personen ihr Eigentum behalten?
e) Welche Grundsätze gelten hinsichtlich Verwaltung und Disziplin im Internierungslager?
Das Verwaltungs- und Disziplinarsystem innerhalb der Lager muss den Grundsätzen der Menschlichkeit und des Rechtsstaates entsprechen und gewisse Mindeststandards wahren. (Art. 99; 100 GA IV; Art. 6 ZP II) Bei Verstößen dagegen können sich die Internierten an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden. (Art. 101 GA IV)
f) Dürfen die Internierten mit der Außenwelt korrespondieren?
Internierte haben das Recht, Sendungen zu verschicken und zu empfangen. (Art. 107 I GA IV) Eine Zensur ist zulässig, hat jedoch zügig zu erfolgen. (Art. 112 I GA IV) Internierte können Besuche empfangen und in dringenden Fällen (z.B. Todesfällen) ist ein Besuch zuhause zu ermöglichen. (Art. 116 GA IV)
Jederzeit können sich Internierte an die Behörden des internierenden Landes, die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden. Ebenfalls haben die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz jederzeit ein Besuchsrecht, das ein Recht auf vertrauliche Gespräche mit Internierten beinhaltet.